Satzung des Vereins MusiKAHLisch e.V.
Fassung vom 4. Oktober 2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „MusiKAHLisch“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Kahl am Main. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Aschaffenburg in Unterfranken.
§ 2 Zweck / Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung des kulturellen Lebens vor Ort, der Förderung der geistigen und kulturellen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Förderung des Laienmusikschaffens und der Förderung von musikalisch hochbegabten Kindern.
2. Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält der Verein verschiedene Abteilungen. Derzeit sind dies: Eltern-Kind-Kurse (wie Babygarten/Musikzwerge), die Gruppenkurse (wie Musikalische Früherziehung und Grundausbildung), Musikproduktion und Instrumental- und Gesangsunterricht und Ensembles. Weitere Abteilungen im Sinne des Vereinszweckes können jederzeit durch Vorstandsbeschluss eröffnet werden. Auch bei Wegfall einer Abteilung gilt der Vereinszweck unabhängig von der Anzahl der bestehenden Abteilungen als erfüllt.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und / oder zur Förderung der genannten Aufgaben verwendet werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Kahl, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2, Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
5. Der Verein versucht, Satzungszweck und -aufgaben mit Hilfe von ehrenamtlichen Mitarbeiter*n*innen zu erreichen. Auch hauptamtliche Mitarbeiter*innen können nach Bedarf verpflichtet werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
7. Der Verein ist hinsichtlich Politik und Weltanschauung vollkommen neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dessen Zweck (§ 2) bekennt sowie die Satzung voll anerkennt.
2. Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und
- Ehrenmitglieder mit Stimmrecht.
Mitglieder ab dem Alter von 16 Jahren dürfen ihr Stimmrecht selbst ausüben. Jüngere Mitglieder werden durch eine*n Erziehungsberechtigte*n vertreten.
3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Der Antrag soll Name, vollständige Kontaktdaten und die Unterschrift des/der Antragsteller*s*in enthalten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines/einer gesetzlichen Vertreter*s*in notwendig.
4. Der Verein erhebt Mitgliedsjahresbeiträge auf Grundlage der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebührenordnung. Sie sind nach Beitritt sofort und dann jeweils zum Jahresanfang fällig. Eine anteilige Rückerstattung des Beitrages findet nicht statt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn sein Verhalten nicht mehr mit dem Grundsatz des Vereins § 2 übereinstimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Vorschläge zur Satzungsänderung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins müssen der Einladung beigelegt sein.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme (lt. §4, Abs. 2). Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
- der Jahresbericht des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer*innen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
- die Beitragsfestlegung auf Vorschlag des Vorstandes
- die Ernennung eines Ehrenmitgliedes
5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch seine*n Stellvertreter*in geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.
6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Sitzungsleiter*in und dem*r
Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dessen/deren Stellvertreter*in,
- dem/der Schriftführer*in und
- dem/der Kassierer*in.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung je nach Erfordernis eine beliebige Anzahl von Beisitzer*inne*n wählen.
2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes, der/die Stellvertreter*in, der/die Schriftführer*in und der/die Kassierer*in sind gemäß § 26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der/Die zweite Vorsitzende (oder Schriftführer*in/Kassierer*in) ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden (oder der/die Schriftführer*in bei Verhinderung des/der ersten und zweiten Vorsitzenden etc.) von seiner/ihrer Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung gilt nur im Innenverhältnis.
3. Der Vorstand nimmt alle anfallenden Aufgaben wahr. Dies sind im Speziellen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Erstellen der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Festsetzung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Aufstellung von Richtlinien und Nutzungsordnungen
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung nach § 6 (5) möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine*n Nachfolger*in.
6. Erlischt die Mitgliedschaft im Verein, so erlischt ebenfalls eine Mitgliedschaft im Vorstand.
7. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der
Protokollführer*in unterzeichnet wird.
8. Der Vorstand ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden oder von einem durch ihn/sie beauftragtes Vorstandsmitglied zu seiner Sitzung einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ergeht schriftlich spätestens vier Tage vor dem Termin. Der/Die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.
§ 8 Gemeinnützigkeit / Finanzen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Darlehen gelten die vertraglichen Abmachungen.
4. Die für die Arbeit des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und allgemeine Zuwendungen aufgebracht.
5. Sämtliche Vermögenswerte und Geldmittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden und dürfen nur für diese verwendet werden. Der Verein darf
niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Dienstleistungen, begünstigen.
§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten sowie Bildmaterial
- Löschung seiner Daten sowie Bildmaterial
§ 10 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können sich auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen mit besonderer Bestimmung organisieren.
2. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der/Die Abteilungsleiter*in hat die Vertretungsvollmacht für die Abteilung, die er/sie vertritt. Der Vorstand gemäß § 5 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder generell dem/der Abteilungsleiter*in eine Vertretungsvollmacht für den Verein erteilen.
3. Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
4. Der/Die jeweilige Leiter*in einer Abteilung wird automatisch Kraft seines/ihres Amtes als zusätzliche*r Beisitzer*in in den Vereinsvorstand berufen.
Kahl am Main, den 04. Oktober 2023
Dr. Angela Reither-Möschter Aurelio Calabro
- 1. Vorsitzende - - 2. Vorsitzender -